Rentenberater § TOLLON

Lassen Sie uns offen über Geld reden.....

Als Rentenberater vertrete ich ausschließlich die Interessen meiner Mandanten - also Ihre Interessen. Ich erhalte keine Provision, so dass es auch nicht zu Interessenskonflikten kommen kann. Darauf können Sie sich verlassen.

Die Vergütung eines Rentenberaters richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühr für eine Erstberatung beträgt 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

Transparenz und Offenheit sind mir wichtig. Ebenso, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Wenn Sie mir Ihr Anliegen schildern, z.B. bei der telefonischen Terminvereinbarung, sage ich Ihnen konkret, welche Vergütung dafür anfällt.

Kostenerstattung

Unter Umständen können die Kosten einer Beratung und/oder Vertretung im Verfahren von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Ob und in welcher Höhe, hängt vom vereinbarten Umfang Ihrer Versicherungspolice ab. Eine Deckungsanfrage bringt Klarheit.

Im Rechtsmittelverfahren (Widerspruch, Klage) ist im Erfolgsfall der Versicherungsträger verpflichtet, Kosten zu erstatten. Die entpsrechenden Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG. Über die Kostenerstattung entscheidet der Versicherungsträger bzw. das Gericht.

Steuerliche Anerkennung

Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen können bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.1997 hervor. Das Bundesministerium der Finanzen hat dies unter Nr. 815 seiner Positivliste vom 20.03.2017 nochmals bestätigt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihr steuerlicher Berater.